AGB Strom
Die AGB gelten ab dem 01.09.2026. Bis dahin gelten die AGB (Stand: August 2022) .
Allgemeine Stromlieferbedingungen der MAXENERGY Austria Handels GmbH („MAXENERGY“) für Endverbraucherinnen und Endverbraucher
1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ist die Lieferung elektrischer Energie (Strom in Niederspannung) durch die MAXENERGY Austria Handels GmbH („MAXENERGY“) für die Versorgung der Abnahmestelle des Kunden zu den vereinbarten Preisen. Die im Folgenden verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie z.B. Kunde oder Endverbraucher umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Als "Kunde" im Sinne dieser AGB gelten folgende Endverbraucher im Sinne des § 6 Abs 1 Z 31 Elektrizitätswirtschaftsgesetz („ElWG“):
- a) Haushaltskunden gemäß §6 Abs. 1 Z 63 ELWG(„Haushaltskunden“). Das sind Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz („KSchG“), die Strom für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
- b) Kleinunternehmen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 80 ElWG („Kleinunternehmen“); oder
- c) Unternehmen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 KSchG bis zu einer jährlichen Abnahmemenge von 100.000 kWh mit standardisiertem Lastprofil, die keine Kleinunternehmen sind.
Die Abnahmemenge wird in Kilowattstunden („kWh“) gemessen. MAXENERGY liefert nur Strom in der Republik Österreich. Eine Weiterleitung des Stroms an Dritte ist unzulässig. Für die Grundversorgung gilt Punkt 13 dieser AGB.
1.2. Die Netznutzung bildet keinen Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses und wird daher in diesen AGB auch nicht geregelt. Die Belieferung durch MAXENERGY setzt daher einen Anschluss- sowie einen Netzzugangsvertrag des Kunden mit dem örtlichen Verteilernetzbetreiber im jeweiligen Ausmaß der Energielieferung voraus. Erfüllungsort ist der technisch geeignete Einspeisepunkt in der Regelzone, in der die Kundenanlage liegt. Mit Lieferbeginn wird der Kunde mittelbares Mitglied jener Bilanzgruppe, der MAXENERGY angehört.
1.3. Maßgeblich für die gelieferte Stromart und Spannungsart ist die Stromart des jeweiligen örtlichen Verteilernetzes, an das die Anlage des Kunden angeschlossen ist.
1.4. Der Kunde kann unter verschiedenen Preis-Tarifen von MAXENERGY wählen. Der vom Kunden gewählte Tarif ist den Angebots- und/oder Vertragsunterlagen zu entnehmen. Zusätzlich zu diesen AGB gelten die für den gewählten Tarif ergänzenden Bedingungen, welche in den Angebots-/ Vertragsunterlagen und in dem auf www.maxenergy.at/downloadbereich.html veröffentlichtem jeweiligen Preisblatt abgebildet sind. Bei Widersprüchen gelten zuerst die Regelungen in dem für den Kunden gültigen Preisblatt, dann in den Angebots- und/oder Vertragsunterlagen und im letzten Schritt die Regelungen dieser AGB.
1.5. Wartungs- und Anschlussarbeiten werden von MAXENERGY nicht durchgeführt. Dies ist Aufgabe des Netzbetreibers.
2. Zustandekommen des Vertrages / Lieferbeginn
2.1. MAXENERGY kann über das Internet, aber auch im Direktvertrieb beauftragt werden. Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde sein vollständig ausgefülltes Antragsformular (Angebot) an MAXENERGY übermittelt und MAXENERGY das Angebot des Kunden innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt oder eine solche gemäß § 18 ElWG als vereinbart gilt – elektronisch an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse oder durch die Aufnahme der Belieferung annimmt.
2.2. MAXENERGY ist berechtigt, das Angebot des Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen. MAXENERGY hat zudem das Recht, die Belieferung von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen.
2.3. Der Lieferbeginn erfolgt an dem nach den Marktregeln frühestmöglichen Zeitpunkt, sofern alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (z.B. erfolgter Lieferantenwechsel, Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.
2.4. Der Abschluss und die Durchführung dieses Vertrages setzen Folgendes voraus: a) Die Lieferstelle des Kunden muss auf der Netzebene der Niederspannung angeschlossen sein. b) Die Lieferstelle des Kunden darf nicht über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen. c) Die Stromjahresverbrauchsmenge darf 100.000 kWh nicht überschreiten. Für den Fall, dass die vorstehend genannten Bedingungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht oder danach nicht mehr erfüllt sind, ist MAXENERGY berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen.
2.5. Sollte der Kunde im Antrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn genannt haben, so wird MAXENERGY die Belieferung zum genannten Termin aufnehmen, sofern ein Wechsel des Stromversorgers zu diesem Termin rechtlich und technisch möglich ist und der vom Kunden genannte Wunschtermin nicht mehr als 4 Monate nach seinem Antrag liegt. Liegt der Wunschtermin mehr als 4 Monate nach seinem Antrag, behält sich MAXENERGY vor, den Antrag des Kunden insgesamt abzulehnen. Die Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages erfolgt durch MAXENERGY zu dem angegebenen Wunschtermin oder andernfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt. MAXENERGY wird dem Kunden den Zeitpunkt der Beendigung des bisherigen Stromlieferungsvertrages und den Lieferbeginn durch MAXENERGY mitteilen, sobald MAXENERGY die Bestätigung des Netzbetreibers vorliegt. Sollte der bisherige Stromlieferungsvertrag des Kunden eine längere Vertragsbindung beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferbeginns durch MAXENERGY im vorgenannten Zeitraum oder zum vom Kunden gewünschten Zeitpunkt nicht möglich ist, beginnt die Stromlieferung durch MAXENERGY zu dem auf die Beendigung des bisherigen Stromliefervertrags folgenden Tag.
2.5. Haushaltskunden im Sinne von § 6 Abs 1 Z 63 ElWG steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß §3 Konsumentenschutzgesetz ("KSchG") bzw. §11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ("FAGG") ein Rücktrittsrecht zu (siehe ausführlicher in Punkt 19).
3. Vertragslaufzeit / Kündigung
3.1. Sofern nicht anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit mit einer Bindungsfrist von einem Jahr abgeschlossen.
3.2. MAXENERGY kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen ordentlich kündigen.
3.3. Der Kunde kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ordentlich kündigen.
3.4. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung beider Vertragsparteien unter Einhaltung der genannten Fristen zum Ende der Bindungsfrist möglich. Haushaltskunden und Kleinunternehmen sind jedenfalls zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen berechtigt, ordentlich zu kündigen. MAXENERGY kann den Vertrag diesfalls ebenso zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen ordentlich kündigen.
3.5. MAXENERGY kann die Kündigung gegenüber dem Kunden schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt oder eine solche nach § 18 ElWG als vereinbart gilt – elektronisch an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse erklären. Der Kunde kann die Kündigung schriftlich oder elektronisch (etwa per eMail oder, soweit die Identifikation und Authentizität des Kunden sichergestellt sind, über das MAXENERGY-Kundenportal) erklären, soweit die Identifikation und Authentizität des Kunden sichergestellt sind.
3.6. MAXENERGY gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit der Kunde den bestehenden Stromliefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird MAXENERGY seine Lieferung einstellen.
3.7. Preisgarantien, die MAXENERGY gegenüber dem Kunden allenfalls abgegeben hat, haben weder auf vertraglich vereinbarte Bindungsfristen noch auf Kündigungsrechte eine Auswirkung. Insbesondere verlängert eine Preisgarantie nicht eine allenfalls kürzere Bindungsfrist und hindert eine nach verstrichener Bindungsfrist allenfalls noch aufrechte Preisgarantie auch weder eine Kündigung des Vertrags durch MAXENERGY noch durch den Kunden.
4. Vorzeitige Auflösung / Aussetzung der Stromlieferung / Höhere Gewalt
4.1. MAXENERGY und der Kunde sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung von Fristen mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung). Als wichtige Gründe gelten insbesondere,
- a) jeder Grund, der die Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar machen würde, inklusive Fälle höherer Gewalt (insbesondere für MAXENERGY unabwendbare Ereignisse wie Blitzschlag, Feuersbrunst, Explosion, Überschwemmung, Erdbeben, Krieg, Bürgerkrieg und sonstige militärische Auseinandersetzungen, Terrorismus, Epidemie, Pandemie, Blockaden, Aufruhr, behördliche Verfügungen, Lenkungsmaßnahmen und Streik);
- b) wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (Stromdiebstahl);
- c) wenn der Kunde in Zahlungsverzug nach Punkt 4.2. dieser AGB gerät;
- d) wenn der Kunde der Aufforderung von MAXENERGY, eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu leisten, nicht nachkommt oder die Anbringung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion verweigert (siehe Punkt 2.2, 14).
- e) wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde oder ein Insolvenzverfahren gegenüber einer Vertragspartei mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
4.2. Bei Zahlungsverzug oder Weigerung zur Leistung einer Vorauszahlung/Sicherheitsleistung des Kunden, haben der Einstellung der Lieferung zumindest 2 Mahnungen von MAXENERGY unter Setzung einer Nachfrist von jeweils 2 Wochen vorauszugehen. Die letzte Mahnung erfolgt mit eingeschriebenem Brief unter Androhung der Beendigung der Lieferung und einer Information über die Folgen der Abschaltung des Netzzugangs sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung und Wiedereinschaltung. MAXENERGY wird den Kunden bei jeder Mahnung auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Rechts auf Wechsel gemäß§ 25 ElWG, des Vergleichsinstruments gemäß § 27 ElWG, des Rechts auf Ratenzahlung gemäß § 28 ElWG (siehe auch Punkt 9.4.), des Rechts auf Grundversorgung gemäß § 30 ElWG (siehe auch Punkt 13), des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 29 ElWG sowie zur Nutzung von Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35 ElWG hinweisen (qualifiziertes Mahnverfahren nach §§ 34 Abs 1 ElWG). MAXENERGY ist berechtigt, ihre im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug entstandenen Kosten dem Verursacher im Falle seines Verschuldens gemäß Punkt 9.1, insbesondere auch gemäß dem vereinbarten, dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Allgemeinem Preisverzeichnis (jederzeit auch online abrufbar unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html), in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Betreibung und/oder Erbringung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betreffenden Forderung stehen.
4.3. MAXENERGY ist von seiner Lieferungspflicht befreit,
- a) solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung verweigert, gesperrt oder unterbrochen hat;
- b) solange und soweit MAXENERGY an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von elektrischer Energie in Folge höherer Gewalt (insbesondere für MAXENERGY unabwendbare Ereignisse wie Blitzschlag, Feuersbrunst, Explosion, Überschwemmung, Erdbeben, Krieg, Bürgerkrieg und sonstige militärische Auseinandersetzungen, Terrorismus, Epidemie, Pandemie, Blockaden, Aufruhr, behördliche Verfügungen, Lenkungsmaßnahmen und Streik) oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung MAXENERGY nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert ist.
- c) so lange sonst ein wichtiger Grund im Sinne des Punkt 4.1. vorliegt.
5. Umzug / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge
5.1. Einen Umzug oder Wechsel der Abnahmestelle hat der Kunde MAXENERGY mit einer Frist von 2 Wochen zum geplanten Umzugstermin bzw. zum geplanten Wechsel der Abnahmestelle unter Angabe der neuen Anschrift und unter Vorlage eines geeigneten Nachweises – beispielsweise Kopie der Meldebescheinigung, Auszug aus dem Mietvertrag/Kaufvertrag oder Bestätigung des Vermieters – in Schriftform oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt oder eine solche gemäß § 18 ElWG als vereinbart gilt – elektronisch anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, so haftet er gegenüber MAXENERGY für die von Dritten an der bisherigen Abnahmestelle entnommenen Strommengen.
5.2. Im Falle eines Umzugs ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen frühestens jedoch zum Datum des Umzugs, in Schriftform oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt oder eine solche gemäß § 18 ElWG als vereinbart gilt – elektronisch zu kündigen.
6. Ablesung und Überprüfung der Messeinrichtungen
6.1. Der an den Kunden gelieferte Strom wird durch Messeinrichtungen des örtlichen Netzbetreibers festgestellt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber oder von dem Kunden selbst abgelesen.
7. Preise / Sonstige Kosten
7.1. Preise
Bei Kunden mit einem vereinbarten Festpreisvertrag setzt sich das Entgelt für die Stromlieferung aus einem verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis in EUR/Monat) und einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis in Cent/kWh) zusammen und richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten MAXENERGY-Tarif. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird pro Zählpunkt berechnet. Grundlage für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ist der Jahresverbrauch des Kunden, welcher anhand der in Punkt 6 genannten Grundsätze ermittelt wird. Darüber hinaus bietet MAXENERGY auch einen Energieliefervertrag mit dynamischen Energiepreisen im Sinne von § 6 Abs 1 Z 101 ElWG und § 22 ElWG an. Aktuelle Informationen über geltende Preise sowie die einzelnen Tarife von MAXENERGY sind auch jederzeit über das Internet unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html und die jeweils anwendbaren Preisblätter erhältlich.
7.2. Steuern / Abgaben / Gebühren / Zuschläge / Förderverpflichtungen / etc.
- a) Die jeweils vereinbarten Preise sind Bruttopreise. Nicht umfasst sind jegliche mit der Netznutzung in Zusammenhang stehende Kosten. Der Kunde ist diesbezüglich Schuldner des Netzbetreibers.
- b) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, Steuern und Abgaben, die unmittelbar auf die Lieferung von elektrischer Energie anfallen, zu tragen. Diese werden - sofern und nur insoweit sie anfallen - unter Fortbestand des Vertrages zwischen MAXENERGY und dem Kunden an den Kunden weiterverrechnet und sind an MAXENERGY zu bezahlen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich während eines laufenden Liefervertrages durch hoheitliche Anordnungen Steuern und Abgaben ändern. MAXENERGY ist gemäß § 21 Abs 6 ElWG berechtigt diese Änderungen an den Kunden weiterzugeben. In diesem Fall bedarf es keiner Mitteilung nach § 21 Abs. 2 ElWG und der Kunde hat kein Widerspruchsrecht.
8. Preisänderungen
8.1. Unternehmer
MAXENERGY ist berechtigt, die Preise für die Energielieferung gegenüber Kunden, die weder Haushaltskunden noch Kleinunternehmen sind, nach billigem Ermessen anzupassen.
8.2. Haushaltskunden und / Kleinunternehmen
- a) MAXENERGY ist grundsätzlich berechtigt Erhöhungen der Preise in unbefristeten Stromlieferverträgen mit Haushaltskunden (§ 6 Abs 1 Z 63 ElWG) und Kleinunternehmen (§ 6 Ab 1 Z 80 ElWG) vorzunehmen und verpflichtet, Senkungen dieser Preise jeweils unter Inanspruchnahme und nach Maßgabe des gesetzlichen Preisänderungsrechts gemäß § 21 ElWG vorzunehmen. Dieses gesetzliche Preisänderungsrecht findet immer dann auf den Stromliefervertrag Anwendung, wenn im jeweiligen Stromliefervertrag nichts anders vereinbart ist. Preisänderungen erfolgen daher nicht auf Basis dieser AGB. Zur Klarstellung wird weiters darauf hingewiesen, dass eine Preisänderung unbeschadet des Zustandekommens einer Preisänderung nach § 21 ElWG alternativ immer auch durch aktive Zustimmung des Kunden zu einem Preisänderungsvorschlag von MAXENERGY zustande kommt.
- b) Zu Informations- und Aufklärungszwecken wird auf den Text von § 21 ElWG verwiesen. Der gesamte Text des § 21 ElWG findet sich im BGBl I 91/2025, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at.
9. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung / Ratenzahlung / Mehrkosten
9.1. MAXENERGY teilt dem Kunden die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abschläge, Vorauszahlungen, Rechnungen in Schriftform, oder– sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt oder eine solche nach § 18 ElWG als vereinbart gilt– elektronisch an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse mit.
9.2. Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig und im Wege des SEPA- Lastschriftverfahrens oder durch Überweisung zu zahlen. Bei Zahlungsverzug kann MAXENERGY zudem für die erneute Zahlungsaufforderung oder wenn ein Beauftragter mit der Einziehung beauftragt wird, die dadurch entstandenen Kosten konkret nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz, den aktuellen Honorar- Kriterien für Rechtsanwälte und/oder der Inkassogebührenverordnung oder aber pauschal gemäß dem vereinbarten, dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Allgemeinem Preisverzeichnis (jederzeit auch online abrufbar unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html) für Mehrkosten in Rechnung stellen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.4.2. dieser AGB gilt hierbei entsprechend.
9.3. Mehraufwendungen, die außerhalb der Versorgung mit Energie und der Vertragsabwicklung durch MAXENERGY erbracht werden müssen, können dem Kunden in Form von Pauschalen in Rechnung gestellt bzw. mit bestehendem Guthaben verrechnet werden. Dies sind z. B. Kosten für die Einholung von Meldeauskünften, um für die Übersendung der Endabrechnung die neue Adresse des Kunden in Erfahrung zu bringen oder auch Kosten für die Erstellung einer Zwischenabrechnung, für die Mahnung nach Eintritt eines Zahlungsverzuges, für die Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten (Inkasso), für eine vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift, sowie bei Änderung des Abrechnungszeitraumes. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Die konkrete Höhe der Pauschalen ist dem jeweils vereinbarten, dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Allgemeinen Preisverzeichnis (jederzeit auch online abrufbar unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html) zu entnehmen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass die Kosten nicht entstanden oder die Kosten wesentlich geringer als die Pauschalen sind.
9.4. MAXENERGY wird Haushaltskunden (§ 6 Abs 1 Z 63 ElWG) und Kleinunternehmen (§ 6 Abs 1 Z 80) für eine aus ihrer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß den Bestimmungen des § 28 ElWG sowie der Ratenzahlungs-Verordnung des Vorstandes der E-Control gewähren.
9.3. Gegen Ansprüche von MAXENERGY kann nur mit anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist, kann dieser auch bei Zahlungsunfähigkeit von MAXENERGY aufrechnen sowie mit Forderungen aufrechnen, die mit Forderungen von MAXENERGY rechtlich zusammenhängen.
10. Teilbetragszahlungen / Vorauszahlungen / Vorauszahlungszähler / Endabrechnung / Jahresverbrauchsabrechnung / Zahlung
10.1. MAXENERGY ist berechtigt, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresentgeltes und/oder der Abrechnung der vergangenen zwölf Monate angemessene Teilbetragszahlungen zu verlangen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, leistet der Kunde zwischen den (mindestens jährlichen) Abrechnungen monatliche Teilzahlungsbeträge, wobei jedenfalls zumindest zehn Teilzahlungen pro Jahr vorgesehen sind. Die Teilbeträge werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauchs und des aktuell vereinbarten Energiepreises berechnet. Haushaltskunden haben ein Recht auf Beibehaltung der Höhe des Teilzahlungs-betrags.
10.2. Die Teilbetragszahlungen können auch als Vorauszahlungen verlangt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
10.3. Haushaltskunden (§ 6 Abs 1 Z 63 ElWG) und Kleinunternehmen (§ 6 Abs 1 Z 80 ElWG) haben das gesetzliche Recht auf Nutzung einer Vorauszahlungsfunktion gemäß § 29 ElWG (Prepaymentfunktion). Aus der Nutzung dürfen den Kunden keine Nachteile entstehen. Für schutzbedürftige Kunden gemäß § 7 Abs 1 Z Energiearmuts-Definition-Gesetz (EnDG) fallen für den Einbau, die Demontage, oder den Austausch und die Nutzung eines Vorauszahlungszählers keine Kosten an. MAXENERGY wird dem Netzbetreiber die zur Einstellung der Prepayment-Funktion erforderlichen Informationen zeitgerecht übermitteln.
10.4. Liegt die letzte Jahresverbrauchs-abrechnung nicht vor, so ist MAXENERGY zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich von dieser Schätzung abweicht, so ist dies angemessen zu berücksichtigten.
10.5. In der Regel wird zum Ende eines jeden Abrechnungsjahres von MAXENERGY eine Jahresverbrauchsabrechnung und zum Ende des Lieferverhältnisses eine Endabrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Teilbetragszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Summe der Teilbetragszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachgefordert oder mit der nächsten Teilbetragszahlung verrechnet.
10.6. Die Teilbetragszahlungen können bei Preisänderungen und bei Änderungen der Abrechnungszeiträume prozentual angepasst werden. MAXENERGY teilt ihren Kunden die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Teilbetragszahlungen rechtzeitig schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt oder eine solche nach § 18 ElWG als vereinbart gilt – elektronisch an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse oder durch die Aufnahme der Belieferung mit.
10.5. Rechnungen werden kostenfrei und grundsätzlich mindestens einmal jährlich gelegt. Der Kunde hat das Recht mindestens einmal jährlich eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu verlangen. Sind intelligente Messgeräte installiert hat der Kunde das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22 ElWG) wird gemäß § 43 jedenfalls monatlich eine Rechnung gelegt. Sollte der Kunde unterjährig mehr als eine Zwischenrechnung wünschen, so ist MAXENERGY berechtigt, hierfür eine angemessene Gebühr zu erheben. Die konkrete Höhe der Gebühr ist dem jeweils vereinbarten, dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Allgemeinen Preisverzeichnis (jederzeit auch online abrufbar unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html) zu entnehmen; vgl. 9.2 dieser AGB. Die erste unterjährige Zwischenrechnung bleibt kostenfrei.
11. Haftung
11.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Versorgung sind, soweit es sich um von MAXENERGY nicht veranlasste Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, die keine Erfüllungsgehilfen von MAXENERGY sind. MAXENERGY ist in diesem Falle von seiner Lieferpflicht befreit.
11.2. MAXENERGY wird in diesem Falle dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft erteilen, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
11.3. Gegenüber Haushaltskunden haftet MAXENERGY für leicht fahrlässig verursachte Schäden (ausgenommen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) beschränkt mit einem Maximalwert von EUR 1.500,00 pro Fall. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung von MAXENERGY sowie ihrer Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden beschränkt; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.4. Eine Haftung von MAXENERGY für Folgeschäden, indirekte Schäden und entgangenen Gewinn ist – soweit es sich nicht um Haushaltskunden handelt und soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
12. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
12.1. MAXENERGY ist berechtigt, diese AGB unter Inanspruchnahme des gesetzlichen Änderungsrecht gemäß § 21 ElWG abzuändern. Derartige Änderungen erfolgen daher nicht auf Basis dieser AGB. § 21 ElWG enthält in Bezug auf den Modus der Änderung folgende Vorgaben: Die Änderungen sind dem Kunden mindestens einen Monat vor ihrer Wirksamkeit im Wege der vereinbarten Kommunikation mitzuteilen. In der Mitteilung sind die Änderungen nachvollziehbar wiederzugeben. Gleichzeitig ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist den Änderungen binnen vier Wochen ab Zustellung der Kommunikation kostenlos und unabhängig allfälliger vertraglicher Bindungen zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruches endet der bisherige Vertrag zu den bisherigen Vertragsbedingungen mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Kündigung durch den Kunden oder ein Lieferantenwechsel erfolgt.
12.2. MAXENERGY wird dem Kunden, in einem solchen Fall in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß § 30 ElWG sowie das Recht auf Lieferantenwechsel gemäß § 25 ElWG transparent und verständlich aufklären, und in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35 ElWG sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anführen.
12.3. Der gesamte Text des § 21 ElWG findet sich im BGBl I 91/2025, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.
13. Grundversorgung
13.1. Haushaltkunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber MAXENERGY auf die Grundversorgung gemäß § 30 ElWG berufen, werden zu den Bedingungen dieser AGB und zum jeweiligen Preis von gegenüber Neukunden angebotenen Standardprodukten Kunde. Die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Grundversorgung sind im ElWG geregelt. Die allgemeinen Tarife von MAXENERGY für die Grundversorgung sowie eine Zusammenfassung der für die Berufung auf die Grundversorgung wesentlichen Bestimmungen und Informationen sind auf www.maxenergy.at/downloadbereich.html einsehbar.
13.2. Bei Inanspruchnahme der Grundversorgung ist MAXENERGY berechtigt, die Aufnahme der Belieferung von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen. Diese darf die Höhe einer monatlichen Teilbetragszahlung nicht übersteigen. Der Kunde hat nach 6 Monaten Vertragslaufzeit ab Inanspruchnahme der Grundversorgung Anspruch auf Rückgabe einer geleisteten Sicherheitsleistung bzw. auf Absehen von der Einhebung einer Vorauszahlung, soweit kein Zahlungsverzug des Kunden bei MAXENERGY eingetreten ist.
13.3. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausberechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung.
13.4. MAXENERGY ist insbesondere auch berechtigt, das Grundversorgungsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden.
13.5. MAXENERGY ist berechtigt, die Energielieferung im Grundversorgungsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung (z.B. nachhaltiger Zahlungsverzug nach qualifiziertem Mahnverfahren gemäß § 34 Abs 1 ElWG) so lange auszusetzen, wie die Zuwiderhandlung andauert.
14. Bonitätsauskunft / Sicherheitsleistung
14.1. MAXENERGY ist berechtigt, hinsichtlich des angebotslegenden Kunden - bereits vor Vertragsschluss - eine Bonitätsprüfung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
14.2. MAXENERGY kann die Energielieferung von der Auferlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung in Höhe von 3 monatlichen Teilzahlungsbeträgen abhängig machen, wenn ein Zahlungsverzug vorliegt.
14.3. Sofern MAXENERGY vom Kunden eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangt, hat der Kunde, sofern er Haushaltskunde oder ein Kleinunternehmen ist, unbeschadet der ihm gemäß § 30 ElWG eingeräumten Rechte, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion. Die Installation des Zählgerätes mit Prepaymentfunktion richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers.
15. Kundendaten / Mitteilungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen / Elektronische Kommunikation / Datenschutz
15.1. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Kundendaten, insbesondere des Kundennamens, der Rechnungs- und der Lieferadresse, der Bankverbindung und der aktuellen eMail-Adresse MAXENERGY unverzüglich bekannt zu geben oder die Änderungen unverzüglich selbst im MAXENERGY-Kundenportal vorzunehmen.
15.2. Mitteilungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen zur Vertragsabwicklung (etwa auch solche zu Preisänderungen, AGB-Änderungen, Teilbetragsmitteilungen, Rechnungen, etc.) von MAXENERGY gegenüber dem Kunden können rechtswirksam an die vom Kunden an MAXENERGY zuletzt bekanntgegebenen Kundendaten, die der rechtsgeschäftlichen Abwicklung gedient haben oder vereinbarungsgemäß dienen sollen, schriftlich und/oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt oder eine solche gemäß § 18 ElWG als vereinbart gilt – elektronisch an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse und/oder über das MAXENERGY-Kundenportal www.maxenergy.at/login.html zugestellt werden. Elektronische rechtsgeschäftliche Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie der Kunde, für den diese bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann (§13 ECG).
15.3. Liegt eine Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation vor oder gilt eine solche gemäß § 18 ElWG als vereinbart, erfolgt die Vertragsabwicklung im Wege elektronischer Kommunikation, also per eMail und/oder das MAXENERGY-Kundenportal. Der Kunde kann seine Zustimmung zur elektronischen Kommunikation jederzeit formlos, etwa per eMail an service@maxenergy.at, widerrufen.
15.4. MAXENERGY verarbeitet Kundendaten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Nähere Informationen können der Datenschutzerklärung sowie der Datenschutzinformation (jeweils abrufbar auf www.maxenergy.at/downloadbereich.html) entnommen werden.
16. Kontaktdaten für Kundenservice / Verbraucherservice / Schlichtungsstelle / Information zur Online- Streitbeilegung
16.1. Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Energielieferung können von betroffenen Kunden an folgende Kontaktdaten gerichtet werden:
MAXENERGY Austria Handels GmbH,
Albertgasse 35,
1080 Wien
Tel.: +43 (0) 720 817046
eMail: service@maxenergy.at
16.2. Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der E-Control beantragt werden. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind wie folgt:
Energie-Control Austria Schlichtungsstelle
Rudolfsplatz 13a
1010 Wien
Tel.: +43 (0) 12 47 24 444
eMail: schlichtungsstelle@e-control.at
Web: www.e-control.at/schlichtungsstelle
17. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
17.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von MAXENERGY. Für Rechtsstreitigkeiten mit Haushaltskunden im Sinne des § 6 Abs 1 Z 63 ElWG, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
17.2. Auf das gesamte Vertragsverhältnis, insbesondere auf diese AGB, die Angebots-/ Vertragsunterlagen sowie die Preisblätter, findet ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung; Weiter-bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.
17.3. Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der ordentlichen Gerichte ist der Kunde berechtigt, bei Streit- oder Beschwerdefällen die Energie-Control Austria anzurufen. Nähere Informationen darüber finden sich unter www.e-control.at.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Die Geltung abweichender Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn MAXENERGY derartigen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
18.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, der Angebots-/ Vertragsunterlagen sowie der Preisblätter bedürfen – unbeschadet Punkt 12. dieser AGB und bei Verbrauchergeschäften auch unbeschadet §10 Abs. 3 KSchG – der Schriftform.
18.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. des Vertrages den geltenden Marktregeln widersprechen oder die AGB bzw. der Vertrag keine entsprechenden Regelungen enthalten, gilt – außer gegenüber Verbrauchern – jene Regelung als vereinbart, die den gültigen Marktregeln am besten entspricht. Sollte eine Bestimmung dieser AGB bzw. des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein/ werden, so wird der übrige Teil dieser AGB bzw. des Vertrages davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt – außer bei Haushaltskunden im Sinne von § 6 Abs 1 Z 63 ElWG – eine wirksame oder durchführbare Bestimmung, die der unwirksamen oder undurchführbaren in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
19. Rücktrittsbelehrung / Rücktrittsrecht
19.1 Rücktrittsrecht
Haushaltskunden im Sinne von § 6 Abs 1 Z 63 ElWG können von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder von einem Fernabsatzvertrag (Post, Telefax, Internet) gemäß §11 FAGG zurücktreten. Wenn ein Haushaltskunde im Sinne von § 6 Abs 1 Z 63 ElWG die Vertragserklärung weder in den von MAXENERGY für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von MAXENERGY dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, so kann er von seinem Vertragsangebot oder vom Vertrag gemäß §3 KSchG zurücktreten.
Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Haushaltskunde im Sinne von § 6 Abs 1 Z 63 ElWG MAXENERGY über seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, mittels einer eindeutigen Erklärung (formfrei, als Brief, oder eMail) informieren.
Der Haushaltskunde im Sinne von § 6 Abs 1 Z 63 ElWG kann dafür das beigefügte und auch unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html abrufbare Muster-Rücktrittsformular verwenden. Dieses ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Haushaltskunde im Sinne von § 6 Abs 1 Z 63 ElWG die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Die Rücktrittserklärung ist an die jeweils gültigen Kontaktdaten von MAXENERGY (siehe oben 16.1) zu richten oder auch über das MAXENERGY-Kundenportal (erreichbar unter www.maxenergy.at/login.html) zu übermitteln.
19.2 Rücktrittsfolgen
Tritt ein Haushaltskunde im Sinne von § 6 Abs 1 Z 63 ElWG von diesem Vertrag zurück, hat MAXENERGY alle Zahlungen, die MAXENERGY vom Kunden erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt des Kunden von diesem Vertrag bei MAXENERGY eingegangen ist. Für diese Rückzahlung hat MAXENERGY dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Soweit die Stromlieferung auf Wunsch des Haushaltskunden im Sinne von § 6 Abs 1 Z 63 ElWG bereits während der Rücktrittsfrist beginnt, hat der Kunde MAXENERGY einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den von MAXENERGY bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.
Stand: September 2026